Bundesfinanzhof | Haftung nach Quote
Der Kläger wurde für Steuerschulden einer GmbH in Haftung genommen. Er war von 1994 an Geschäftsführer bzw. Liquidator. Ein in 2009 gestellter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mangels Masse abgelehnt. Der Kläger haftet nach Ansicht des BFH – gesamtschuldnerisch – für die von der GmbH schuldig gebliebenen Unternehmenssteuern und steuerlichen Nebenleistungen. Es ist aber eine Haftungsquote zu bilden.
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