Unzulässige Mitgliederwerbung: Betriebskrankenkasse muss Vertragsstrafe zahlen
Im Dezember 2014 unterzeichnete die BKK mobil einen Unterlassungsvergleich mit der AOK Rheinland/Hamburg. Sie verpflichtete sich, keine Kunden mehr anzurufen, ohne dass deren ausdrückliche Einwilligung in die Telefonie für Wettbewerbszwecke vorliegt, und nicht mehr mit Wechselprämien sowie mit Geldbeträgen ohne ausführliche Aufklärung zu werben. Zudem verpflichtete sie sich, nicht mehr mit Vertriebspartnern zusammenzuarbeiten, die durch Weitergabe eines Auftrages sich ihrer wettbewerbsrechtlichen Verantwortlichkeit im Verhältnis zur AOK dadurch entziehen.
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