Straßenbauer: Sehnenscheidenentzündung keine Berufskrankheit
Im Streitfall begehrte der Kläger die Anerkennung von Gesundheitsstörungen der Arme/Hände als Folge einer Berufskrankheit (Nr. 2101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung). Von Februar 2001 bis September 2015 arbeitete er als Straßenbauer und Pflasterarbeiter. Dabei musste er auch Tätigkeiten mit Druckluftkompressoren, einer Rüttelplatte, schweren Bohrmaschinen, Asphaltschneidemaschinen, Drucklufthämmern und Grabenstampfern verrichten sowie Pflastersteine mit einem Gummihammer im Betonbett ausrichten und einklopfen.
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