Schäden an einer Entwässerungsleitung durch Baumwurzeln
Das Landgericht Saarbrücken hat entschieden, dass Grundstücksanschlussleitungen im öffentlichen Straßenraum fester Bestandteil des Straßengrundstücks der Kommune gemäß § 94 BGB sind. Bei Schäden an den Leitungen liegt somit kein Drittschaden, sondern ein Eigenschaden vor, sodass der Haftpflichtversicherer der Kommune nicht leistungspflichtig ist (LG Saarbrücken, 26.04.2016 - 14 S 26/15).
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