130-Prozent-Grenze | Erst 130-Prozent-Reparatur, dann kam der Gerichtsvollzieher zum Kunden
Wenn bei einem Haftpflichtschaden ein verunfalltes Fahrzeug über den Wiederbeschaffungswert hinaus innerhalb der 130-Prozent-Grenze repariert wurde, darf der Geschädigte das Fahrzeug bekanntlich nicht gleich danach abschaffen. Sechs Monate, so die Faustregel, muss er es behalten. Das gelingt nicht immer, insbesondere wenn der Gerichtsvollzieher das Fahrzeug kurz nach der Reparatur pfändet. Ein solcher Vorgang ist Anlass für die Frage eines Lesers.
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