Der ewige Student und die Krankenversicherung
(verpd) Die Versicherungspflicht als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung endet auch im Fall des nahtlosen Vorliegens sogenannter Hinderungsgründe wie zum Beispiel einer Erkrankung oder Behinderung spätestens mit dem 37. Lebensjahr. Das hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts in einem Gerichtsurteil entschieden (Az. B 12 KR 17/12 R).
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