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Zur Beweislast bei der Zahlung von Rentenbeiträgen

Im Streitfall begehrte der 1954 geborene Versicherte von der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz die Anerkennung einer nicht abgeschlossenen Ausbildung zum Raumausstatter in den Jahren 1969 bis 1972. Bei Anerkennung dieser Zeiten hätte er zu einem früheren Zeitpunkt in Rente gehen können. Er erklärte jedoch, dass er keine Unterlagen mehr vorlegen könne und dass das Unternehmen auch nicht mehr existiere, der Inhaber sei verstorben.

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