Privathaftpflichtversicherung lässt "ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung" außen vor
Nicht selten haben Gerichte anhand der Beurteilung teils skurriler Sachverhalte zu prüfen, ob die Ausschlüsse in der Privathaftpflichtversicherung für berufliche Tätigkeit sowie für ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung greifen. Das zeigt u.a. ein Beschluss des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, 01.03.2016 - 9 W 6/16).
Weiterlesen auf: Wolters Kluwer Deutschland GmbH - VersicherungsPraxis24