OLG Frankfurt a. M.: Rückwirkender Leistungsausschluss wegen Falschangabe in Antragsformular
BGB §§ 126 , 242 ; VVG § 19 Bei den von einer Versicherungsagentur verwendeten Antragsformularen handelt es sich um Standardformulare der Versicherung und somit um «eigene Fragen» des Versicherers im Sinn des § 19 Abs. 1 VVG, deren Falschbeantwortung zu einem rückwirkenden Leistungsausschluss führen kann. Die eindeutige Erkennbarkeit dieser Tatsache ergibt sich nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aus der Zielrichtung der Fragen und dem Inhalt des Antragsformulars oder - wie im konkreten Fall - durch die einleitende Formulierung «Die Gesundheitsfragen des Versicherers sind (...).» OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 17.09.2015 - 12 U 172/13 (LG Darmstadt), BeckRS 2016, 13090 Weiterlesen
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