Betriebshaftpflichtversicherung: Absage an zu einengende Auslegung Betriebsbeschreibung
Der Schutzbereich einer Betriebshaftpflichtversicherung (BHV) ist grundsätzlich so zu verstehen, dass alle Tätigkeiten erfasst werden, die in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Betrieb stehen. Dies ergibt sich aus einem jüngst veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG Stuttgart, 26.04.2016 - 7 U 215/15).
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