Ausfallschaden/Schadenminderungspflicht | Pauschaler Warnhinweis „kein Geld“ genügt zunächst
Es genügt, dass der Geschädigte dem Versicherer als Warnhinweis im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB mitteilt, zur Vorauszahlung auf den Unfallschaden nicht in der Lage zu sein. Er muss nicht bereits mit dieser Mitteilung detailliert zu seinen finanziellen Verhältnissen vortragen, entschied das AG Leverkusen.
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