Arbeitsrecht: Bundesarbeitsgericht stärkt Ansprüche auf rückwirkende Lohnzahlungen
Mindestens den Mindestlohn gibt es immer: Das Bundesarbeitsgericht urteilt, das Fristen für rückwirkende Lohnforderungen den Mindestlohn ausdrücklich ausnehmen müssen. Sonst gilt die Frist des Arbeitgebers nicht.
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