Schmerzens­geld: Schlechter Scherz mit Folgen = …

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ARAG B2B 2025 - KW 19

Schmerzens­geld: Schlechter Scherz mit Folgen = kein Arbeits­unfall

Wer sich auf der Arbeit einen Scherz erlaubt, muss voll dafür einstehen, wenn die Sache schief­geht. Ein Haftungs­ausschluss scheidet aus, erklärte das Arbeits­gericht Schleswig-Holstein. Der Fall: Ein Arbeiter war gerade dabei, einen Wagen zu entladen, als ein Kollege mit einem Gabel­stapler dicht an ihn heran­fuhr. Er habe sich aus dem Führer­haus lehnen und ihn in die Brust zwicken wollen, sagte der Fahrer. Das Gleiche habe der Kollege vorher mit ihm gemacht. Versehentlich fuhr er dem Mann aber über den Fuß. Für den Knochenbruch muss er nun 10 000 Euro Schmerzens­geld zahlen. Das wäre nicht der Fall gewesen, wenn es sich um einen gewöhnlichen Unfall bei einer betrieblichen Tätig­keit gehandelt hätte. Dann hätte ein Haftungs­ausschluss gegriffen. Doch der gilt nicht für Scherze, Spielereien oder Schlägereien. So etwas gehört zum privaten Bereich (Arbeits­gericht Schleswig-Holstein, Az. 1 Sa 247/15).

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