Hartz IV und die Kfz-Versicherungs-Beiträge
(verpd) Wer ergänzend zu seinen Einkünften Arbeitslosengeld II bezieht, darf die für eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu zahlenden Beiträge neben einer Versicherungspauschale in voller Höhe von seinen Einkünften abziehen, um so höhere Leistungen zu erhalten. Das belegt ein Urteil des Landessozialgerichts Bremen-Niedersachsen (Az. L 11 AS 941 / 13).
Weiterlesen auf: Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Akademische Arbeitsgemeinschaft