Folgen einer unbezahlten Mahngebühr

Rechtsanwälte Reichow & Jöhnke
Die Folgen einer unbezahlten Mahngebühr werden oft unterschätzt. Zu der Fragestellung, ob eine Leistungsablehnung allein wegen offener Mahngebühren von den Gesellschaften ausgesprochen werden kann, haben wir die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB befragt.
Wie AIP bereits berichtet hat, können unbezahlte Mahngebühren die Existenz eines Unternehmens zerstören. Wird nur der Beitrag entrichtet und die Mahngebühr bleibt unbezahlt, dann berufen sich die Versicherer teilweise auf eine Leistungsfreiheit. Wir haben dazu die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB befragt.
Zu der Fragestellung, ob eine Leistungsablehnung wegen offener Mahngebühren von den Gesellschaften ausgesprochen werden kann, so würden wir dieses im Ergebnis bejahen.
Begründung:
Zwar ist zu dieser Fragstellung keine grundlegende Rechtsprechung bekannt. Auch gibt das Gesetz keinen eindeutigen Aufschluss zu dieser Thematik. Jedoch ergibt sich in den einschlägigen Paragraphen folgender Wortlaut:
§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie
(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. […]
§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. […]
In § 37 VVG schreibt der Gesetzgeber von „Prämien“. Nicht erwähnt werden Mahngebühren. Anders ist dies in § 38 VVG, denn dort spricht der Gesetzgeber von „rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten“. Folglich hat der Gesetzgeber bei § 38 VVG die Intention gehabt, dass neben der Prämie auch Zinsen und Kosten geschuldet werden. Erst nach dessen Ausgleich besteht wieder Versicherungsschutz. Die Frage ist, ob unter Kosten auch Mahngebühren zu verstehen sind. Es erscheint jedoch überzeugend, dass damit auch Mahn-Kosten gemeint sind, denn der Versicherer hat durch den Folgeprämienverzug einen erhöhten Mehraufwand um den Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer zu erhalten. Der Versicherer muss die Zahlungen erneut prüfen, Mahnstufen einleiten und einhalten, Personal abstellen, etc.;