Beendigung der D&O-Versicherung: Keine Haftung des Insolvenzverwalters gegenüber Vorständen und Geschäftsführern
Gegenüber Geschäftsführern und Vorständen von insolventen Gesellschaften ist der Insolvenzverwalter nicht zur Aufrechterhaltung von Haftpflichtversicherungen verpflichtet. Das gilt unabhängig davon, ob er selbst den Geschäftsführer in Anspruch nimmt und ob diese Haftung von der betreffenden Versicherung abgedeckt gewesen wäre. Mehr zum Thema 'Versicherung'... Mehr zum Thema 'Haftung'... Mehr zum Thema 'Vorstand'... Mehr zum Thema 'Geschäftsführung'... Mehr zum Thema 'Insolvenz'...
Weiterlesen auf: Haufe-Lexware GmbH & Co. KG