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OLG Hamm: Gefälschte Urteilsabschrift keine strafbare Urkundenfälschung

Das Anfertigen einer gefälschten einfachen Urteilsabschrift ist regelmäßig nicht als Urkundenfälschung zu bestrafen, da der einfachen Abschrift eines Urteils im Unterschied zur Urteilsausfertigung oder einer beglaubigten Urteilsabschrift keine Urkundenqualität zukommt. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit rechtskräftigem Beschluss vom 12.05.2016 entschieden (Az.: 1 RVs 18/16). Weiterlesen

Weiterlesen auf: Verlag C. H. Beck oHG / NZA Nachrichten
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