Land haftet für den Zustand seiner Straßen
Der Frühling scheint nun immer mehr die Oberhand zu gewinnen. Das freut u.a. auch die Biker, die sich wieder auf Ihre Maschinen schwingen. Passend dazu ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm: Kommt das Land seiner Verkehrssicherungspflicht, Straßen in befahrbarem Zustand zu erhalten, nicht nach und kommt es zu einem Unfall für den mangelnde Griffigkeit des Straßenbelages ursächlich war, so haftet das Land für den daraus entstandenen Schaden (OLG Hamm, 18.12.2015 - 11 U 166/14).
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