BGH: Vermögensschaden des Anlagebetrugs umfasst den vollen Anlagebetrag
StPO § 349 II ; StGB § 263 III 1, 2 Nr. 1 1. Zu dem für die Bestimmung des Vermögensschadens eines Anlagebetrugs maßgeblichen Zeitpunkt der Vermögensverfügung sind die Rückzahlungsansprüche der Anleger als wirtschaftlich wertlos anzusehen. 2. Die Möglichkeit der Rückführung der vereinnahmten Gelder sowie der Auszahlung vertraglich versprochener Renditen ist ausschließlich von der zukünftigen Einnahme weiterer betrügerisch erlangter Gelder von Anlegern abhängig; diese späteren Rückzahlungen an die Anleger berühren den tatbestandlichen Schaden damit nicht.
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