Zum Gesamtgepräge des Einbrechens im Sinne der Hausratversicherung
Der Begriff des "Einbrechens" bedingt, dass der Täter Gewalt gegen Gebäudebestandteile ausübt, um sich Zugang zum Gebäude zu verschaffen. Zu den Voraussetzungen der Anwendung von Gewalt hat sich das Landgericht Passau in einem interessanten Urteil (LG Passau, 06.07.2015 - 1 O 121/15) geäußert.
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