Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Versicherungsmaklers: Wann Anlageberatung außen vor ist
Berät ein Versicherungsmakler seine Kunden über andere Anlagemöglichkeiten außerhalb des Versicherungsbereiches, dann gehört dies nicht mehr zu seinen handelsüblichen Tätigkeiten, sondern ist Aufgabe von Anlagevermittlern und Anlageberatern. Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Versicherungsmaklers ist grundsätzlich nicht eintrittspflichtig für Schäden im Zusammenhang mit der Vermittlung und Empfehlung von Geldgeschäften. Das hat das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, 24.07.2015 - 20 U 44/15) entschieden.
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