Vermittler aufgepasst! Abmahnabzocke jetzt auch schon unter Vermittlerkollegen

Mit Regulierungen, Gesetzen, Protokollen und anderen bürokratischen Aufgaben sind Vermittler eigentlich schon ausreichend beschäftigt. Da ist es dann schon bedauerlich, wenn jetzt auch noch Vermittlerkollegen untereinander für sich die Abmahnabzocke entdecken.
Üblicherweise betreiben Versicherungsvermittler ihre eigene Homepage. Nicht selten wird über diese Homepage auch die Kontaktaufnahme über ein Kontaktformular angeboten. Selbst wenn die über ein Kontaktformular gemachten Angaben - wie z.B. Name oder Mail-Adresse - auf freiwilliger Basis abgegeben werden, muss der Nutzer bei Beginn des Nutzungsumfangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung sowie Verwendung seiner Daten mittels einer Datenschutzerklärung unterrichtet werden. Diese Erklärung muss auch später jederzeit abrufbar sein.
In den meisten Fällen existieren sicher Mail-Adressen mit fiktiven Namen oder Bezeichnungen, bei denen man sich fragen kann, welche persönlichen Angaben da noch geschützt werden müssen, wenn lediglich die Mail-Adresse für eine Rückmeldung abgegeben wird?
Unabhängig davon schreibt § 13 TMG vor, dass der Diensteanbieter den Nutzer mit einer entsprechenden Erklärung unterrichten muss.
Das OLG Hamburg hat in seinem Urteil vom 27.06.2013 (Az. 3 U 26/12) ausgeführt, dass es sich nicht nur um einen Verstoß gegen § 13 TMG handelt. Das OLG Hamburg hat die Vorschrift des § 13 TMG als Marktverhaltensregel angesehen. Damit soll auch die wettbewerbsrechtliche Entfaltung des Mittbewerbers geschützt werden. Die Vorschrift dient danach auch dem Schutz der Interessen der Mitbewerber i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG. http://www.suedwest-datenschutz.com/abmahnung-aufgrund-mangelnder-oder-fehlender-datenschutzerklaerung/
Wie procontra bereits berichtet hat, gibt es aber auch von anderen Gerichten ablehnende Stimmen und eine höchstrichterliche Rechtsklarheit wurde bisher noch nicht erzielt.
Ein Makler aus Brandenburg fühlt sich jedoch derart in seinem Wettbewerb beeinträchtigt, dass er dieses Urteil vom OLG Hamburg als Anlass nimmt, Vermittlerkollegen mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzumahnen. Als Makler muss man viel Zeit haben, um die Webseiten anderer Vermittler zu kontrollieren. Oder man springt bewusst auf den Zug der Abmahnabzocke auf.
Vermittler sollten eigentlich wichtigere Themen haben, als sich mit ausfindig gemachten Urteilen und evtl. Lücken auf einer Homepage untereinander abzumahnen. Ein Tipp wäre auch, andere Vermittler über evtl. Lücken oder unbewusste Rechtsverstöße ohne Abmahnung aufmerksam zu machen. Einer wettbewerbsrechtlichen Entfaltung würde dann auch nichts mehr im Wege stehen.
Rechtsanwälte, die nichts zu tun haben oder wo das Geschäft schlecht lief, haben das ja auch schon gemacht. Da hat offensichtlich jemand gut aufgepasst und etwas gelernt, wenn es mit bAV und Rentenversicherung nicht mehr funktioniert und mit der Kfz-Versicherung nicht genug verdient wird.