Prozesskostenhilfe | Keine Bedürftigkeit bei Prozessfinanzierung
Sagt ein leistungsfähiger und -bereiter Dritter zu, einen beabsichtigten Prozess zu finanzieren, stellt dies verwertbares Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 1 SGB XII dar und beseitigt die Bedürftigkeit des Antragstellers im Prozesskostenhilfeverfahren.
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