OLG Nürnberg: Unwirksamkeit des Widerspruchs gegen Versicherungsvertrag nach Policenmodell wegen widersprüchlichen Verhaltens
VVG a.F. § 5a I 2, II 4; BGB § 242 Bei der Beurteilung der Frage, ob einem Versicherungsnehmer die Geltendmachung von Bereicherungsansprüchen, die aus einer etwaigen Unwirksamkeit eines nach dem Policenmodell gemäß § 5a Abs. 1 VVG a. F. geschlossenen Versicherungsvertrags resultieren, wegen widersprüchlichen Verhaltens (Verwirkung, § 242 BGB) zu versagen ist, kommt es nicht allein auf die Dauer der Prämienzahlungen bis zu einer etwaigen Kündigung des Versicherungsvertrags (hier: 2 Jahre 4 Monate) an. Vielmehr ist auf die gesamte Zeitspanne zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrags und der Geltendmachung der Ansprüche (etwa durch Erklärung eines Widerspruchs) abzustellen (hier: 6 Jahre). Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden. Dabei spreche es regelmäßig für die Annahme einer Verwirkung, wenn der Versicherungsnehmer mit der Geltendmachung der Ansprüche mehrere Jahre zuwartet, obwohl ihm nach vorangegangener Kündigung des Versicherungsvertrags kein Rückkaufswert ausbezahlt wurde. OLG Nürnberg, Urteil vom 14.03.2016 - 8 U 1345/15 (LG Amberg), BeckRS 2016, 05291 Weiterlesen
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