OLG Karlsruhe zum PKV-Tarifwechsel
Wird bei einem Tarifwechsel innerhalb eines privaten Krankenversicherungsvertrages für den neuen Tarif ein Risikozuschlag erhoben, darf der Versicherer insoweit nicht maßgeblich auf den aktuellen Gesundheitszustand des Versicherten abstellen. Vielmehr muss er die Daten zum Gesundheitszustand heranziehen, die ihm beim erstmaligen Abschluss der Versicherung vorlagen, so ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe, 14.01.2016 - 12 U 106/15).
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