Wahlleistungsvereinbarung | Wann wird es kritisch für den Oberarzt als ständigen ärztlichen Vertreter des Chefarztes?
Oberärzte werden bei Wahlleistungen oft als sogenannte „ständige ärztliche Vertreter“ anstelle des Wahlarztes tätig. Eine Abrechnung solcher wahlärztlicher Leistungen ist unter zwei Bedingungen möglich: Entweder die Leistung ist in der GOÄ (§ 4 Abs. 2 S. 3) aufgeführt und der Oberarzt in der Wahlleistungsvereinbarung als ständiger ärztlicher Vertreter des Wahlarztes benannt; oder der Wahlarzt konnte aus – bei Abschluss der Vereinbarung – unvorhersehbaren Gründen nicht selbst behandeln.
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