Kein Regressverzicht bei nachbarschaftlichem Gefälligkeitsverhältnis

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Kein Regressverzicht bei nachbarschaftlichem Gefälligkeitsverhältnis

In Fällen, in denen ein gutes und gelebtes Nachbarschaftsverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem bestand und noch fortbesteht, ist die Annahme einer Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz zu verneinen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, 17.11.2015 - 9 U 26/15) hervor.

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