BGH: Zwangsmediation mit dem Begriff «Rechtsschutzversicherung» vereinbar
VVG §§ 125 , 126 , 127 I 2 Der Rechtsschutzversicherer kann dem Versicherungsnehmer Rechtsschutz allein (erst) für dessen Vertretung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren anbieten und gewähren. Er kann die Gewährung von Rechtsschutz für die Vertretung in solchen Verfahren von der vorgängigen erfolgslosen Durchführung eines Mediationsverfahren abhängig machen, ohne dass dem eine der in den §§ 126 bis 128 VVG geregelten Ausnahmen von der grundsätzlich bestehenden Vertragsfreiheit entgegensteht. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsschutzversicherer sich die Auswahl des Mediators vorbehält, und zwar unabhängig davon, ob der Mediator Rechtsanwalt ist. (Leitsatz der Schriftleitung) BGH, Beschluss vom 14.01.2016 - I ZR 98/15 , BeckRS 2016, 04378 Weiterlesen
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