BGH: Bank haftet bei Kenntnis des Anlegers nicht wegen unterlassener Aufklärung über negativen Marktwert eines Zins-Swap-Geschäfts
Die beratende Bank muss über das Einpreisen eines anfänglichen negativen Marktwerts in einen mit ihr selbst geschlossenen Zinssatz-Swap-Vertrag aufgrund eines schwerwiegenden Interessenkonflikts aufklären. Eine Haftung der Bank scheidet jedoch aus, wenn der Vertragspartner positive Kenntnis vom negativen Marktwert hat. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.03.2016 entschieden (Az.:XI ZR 425/14). Weiterlesen
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