Strenge Anforderungen an Belehrung zur vorvertraglichen Aufklärungspflicht
Eine wirksame Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG setzt voraus, dass diese in unmittelbarer Nähe zu den gestellten Gesundheitsfragen erfolgt und dabei in einer Art und Weise drucktechnisch hervorgehoben ist, dass sie vom Versicherungsnehmer schlechterdings nicht übersehen werden kann. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe, 22.10.2015 - 12 U 53/15) hervor.
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