Berufskrankheit bei Beamten erst nach Listung in der Berufskrankheitenverordnung anerkennungsfähig
Erleidet ein Beamter eine Berufskrankheit, wird sie erst anerkannt, wenn sie in der Liste der Berufskrankenverordnung aufgeführt ist. Eine rückwirkende Anerkennung bei späterer Aufnahme der Krankheit in die Liste gibt es nicht.
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