Pensionskürzung muss bei Unkenntnis über Tod des geschiedenen Ehepartners nicht zurückgenommen werden
Stirbt der geschiedene Ehepartner eines Beamten oder Soldaten, ohne das Rentenalter erreicht zu haben, wird die Pensionskürzung erst ab Antragstellung rückgängig gemacht. Dabei bleibt es, selbst wenn der überlebende Expartner keine Kenntnis vom Tod des früheren Ehepartners hatte und deshalb den Antrag nicht gestellt hatte.
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