Hinterbliebenenrente trotz kurzer Ehedauer
(verpd) Witwen- oder Witwerrente wird nur dann gezahlt, wenn die Ehe mindestens ein Jahr lang bestanden hat. Damit soll verhindert werden, dass lediglich aus Versorgungsgründen geheiratet wird. Wenn aber im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die es plausibel machen, dass die Eheleute bereits längere Zeit planten zu heiraten, kann von dieser Regelung abgewichen werden. Das ist der Tenor eines Urteils des 22. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Az. L 22 R 89/13).
Weiterlesen auf: Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Akademische Arbeitsgemeinschaft