BGH: Verzögerte Deckungszusage kein Hinderungsgrund bei Vermögen
ZPO §§ 233 S. 1, 236 II 1 Es begründet keinen Hinderungsgrund i.S.d. § 233 S. 1 ZPO, wenn die unterlegene Partei deshalb kein Rechtsmittel eingelegt hat, weil ihre Rechtsschutzversicherung die Erteilung einer Deckungszusage (zunächst) abgelehnt hat und die Partei das Kostenrisiko nicht tragen wollte. (vom Verfasser bearbeiteter Leitsatz des Gerichts) BGH, Beschluss vom 24.11.2015 - VI ZR 567/15 , BeckRS 2015, 20939 Weiterlesen
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