§ 8 GewSt | Behandlung des Verlustanteils aus einer stillen Beteiligung
Bei der Ermittlung der Summe der nach § 8 Nr. 1 GewStG 2002 hinzuzurechnenden Finanzierungsanteile ist auch ein Verlustanteil des stillen Gesellschafters zu berücksichtigen, soweit dieser Verlustanteil den Verlust aus Gewerbebetrieb gemindert hat. Wird durch die Berücksichtigung des Verlustanteils die Summe der hinzuzurechnenden Finanzierungsanteile negativ, ist diese Summe grundsätzlich negativ hinzuzurechnen.
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