Wann liegt ein "besonderer" Verwahrungsvertrag im Sinne der Haftpflichtversicherung vor?
In Ziffer 7.6 der "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung" (AHB) heißt es u.a., dass Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögenschäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, wenn diese Sachen Gegenstand eines "besonderen Verwahrungsvertrages" sind.
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