Urlaubsanspruch bei Tod des Arbeitnehmers ist „vererbbar“
Im Streitfall war die Erblasserin Arbeitnehmerin der Beklagten und hatte im Zeitpunkt ihres Todes noch einen Urlaubsanspruch von 33 Tagen. Ihre Erben forderten von der Beklagten die Abgeltung dieses Urlaubsanspruchs.
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