Private Haftpflichtversicherung | BBR: Ungewöhnliches und gefährliches Tun
Der BGH hatte über die Gefahren eines „ungewöhnlichen und gefährlichen Tuns“ im Sinne der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Privaten Haftpflichtversicherung zu entscheiden. Dabei hat er klargestellt, dass dieses Tun auf längere Dauer angelegt sein muss. Ein einmaliger Vorgang ist nicht ausreichend.
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