Gegenseitige Ansprüche mitversicherter Unternehmen in der Betriebshaftpflichtversicherung
Für Schadenersatzansprüche, die in ein- und derselben Betriebshaftpflichtpolice versicherte, rechtlich selbstständige Unternehmen gegeneinander erheben, ist zunächst Ziffer 7.4 Abs. 2 AHB einschlägig. Danach sind - falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - Haftpflichtansprüche zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages von der Deckung ausgeschlossen.
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