Anlieger haftet bei Sturz eines Passanten auf nicht streupflichtigem Bereich eines Gehwegs aufgrund Verletzung der Streupflicht
Kommt ein Passant aufgrund eines vereisten und mit Schnee bedeckten Gehwegs zu Fall, so haftet dafür auch dann der Anlieger, wenn der Sturzort von der Streupflicht zwar nicht erfasst wird, der Anlieger seiner Streupflicht aber überhaupt nicht nachgekommen ist. Der Anlieger muss in diesem Fall wegen des Glatteisunfalls Schadenersatz leisten. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor. (KG Berlin, Urteil vom 02.06.2015 - 7 U 102/14)
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