Unfallversicherung | In diesen Fällen greift der Ausschlussgrund der geringfügigen Haut- oder Schleimhautverletzung
1. § 2 II (3) AUB 94 ist wirksam. 2. Als geringfügig sind anzusehen solche Haut- oder Schleimhautverlet-zungen, die (erstens) keiner Behandlung bedürfen oder mit einfachen Mitteln wie etwa einem Pflaster selbst versorgt werden können und bei denen (zweitens) zu erwarten ist, dass sie alsbald folgenlos wieder verheilen. Abzustellen ist hierbei ausschließlich auf die Verletzung und nicht auf die möglichen Folgen, die dadurch entstehen, dass Erreger in den Körper gelangt sind. (OLG Hamm 21.7.15, 20 U 141/15, Abruf-Nr. 145898 )
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