Rechtsschutzversicherung: Enge Auslegung des Ausschlusses für Enteignungsangelegenheiten
Der in § 3 Absatz 3d ARB 2004 aufgeführte Leistungsausschluss für Enteignungsangelegenheiten erfasst eine Klage wegen Zwangsumtauschs von Staatsanleihen (hier: des griechischen Staats) nicht. Der Ausschluss greift nur für solche Enteignungsangelegenheiten, die einen Grundstücksbezug haben. Das hat das OLG München in einem Urteil entschieden, wobei die Revision zugelassen wurde (OLG München, 17.04.2015 - 25 U 2925/14).
Weiterlesen auf: Wolters Kluwer Deutschland GmbH - VersicherungsPraxis24