Keine wechselseitige Haftung beim gemeinsamen Baumfällen
Verabreden sich Bekannte zu gemeinsamen Baumfällarbeiten und sprechen sie dabei im Vorfeld das Vorgehen und die Arbeitsteilung genau ab, besteht keine gegenseitige Haftungsverpflichtung, sofern es bei den Arbeiten zu einem Unfall kommt.
Weiterlesen auf: Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Akademische Arbeitsgemeinschaft