Kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Streik
Was passiert eigentlich mit der Versicherungs- und Beitragspflicht in der Sozialversicherung während eines Streiks, insbesondere wenn die Dauer nicht absehbar ist bzw. der Streik sehr lange dauert? In Bezug auf die Arbeitslosen- und Rentenversicherung sind kurzfristige Streiks prinzipiell unerheblich. Bei der Arbeitslosenversicherung besteht bei Streik und Aussperrung, also in Zeiten, für die kein Arbeitsentgelt bezahlt wird, das Versicherungspflichtverhältnis längstens einen Monat fort (§ 7 Abs. 3 SGB IV).
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