Versicherungsschutz für Leitungswasserschäden bei Versichererwechsel?
Hauseigentümer aufgepasst! Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig sind die Klauseln über Leitungswasserschäden in §§ 1 Nr. 1 b), 3 Nr. 3 VGB 2008 dahingehend auszulegen, dass der Versicherer für alle Leitungswasserschäden haftet, die innerhalb der Vertragslaufzeit erkennbar werden. Wenn die Ursachen für die Schäden - für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar - schon vor Vertragsbeginn gesetzt worden sind, ist das für die Deckung beim neuen Versicherer unschädlich (OLG Schleswig, 19.02.2015 - 16 U 99/14).
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