OLG Düsseldorf: Bank muss bei Zinswerbung für Tagesgeldkonto auf Veränderlichkeit des Zinssatzes hinweisen
Wirbt eine Bank für ein Tagesgeldkonto mit besonders günstigem Zinssatz, so muss sie bereits in der Werbung auf dessen Veränderlichkeit hinweisen, wenn sie sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine tagesaktuelle Anpassung des Zinssatzes vorbehält. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf auf eine Klage der Wettbewerbszentrale entschieden. Wie die Wettbewerbszentrale miteilt, hat das Gericht mit Urteil vom 20.10.2015 einer Autobank die Werbung für ein Tagesgeldkonto ohne den gleichzeitigen Hinweis auf die Veränderlichkeit der in der Werbung genannten Zinsen untersagt (Az.: I – 20 U 145/14, nicht rechtskräftig). Weiterlesen
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