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Gebäudeversicherung nach VGB 2008: Ausschluss von Schäden durch Regenwasser aus Fallrohren

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Regenfallrohr, das an eine Zuleitung zu einer im Gebäude befindlichen Regenwasserzisterne angeschlossen ist, zugleich als Fallrohr und Zuleitungsrohr der Wasserversorgung gilt mit (OLG Frankfurt, 25.03.2015 - 7 U 12/14). Somit erstreckt sich ein Ausschluss von Nässeschäden "durch Regenwasser aus Fallrohren außerhalb des Gebäudes" auch auf Nässeschäden im Gebäude durch Regenwasser, das außerhalb aus einer solchen Leitung ausgetreten ist.

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