BGH: Risikozuschlag beim Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung
VVG §§ 203 I , 204 I ; BGB § 316 Ein privater Krankenversicherer ist grundsätzlich berechtigt, beim Wechsel von einem Tarif mit Pauschalprämie, in die das durch Vorerkrankungen des Versicherten bedingte Risiko zuschlagsfrei einkalkuliert war, in einen Tarif mit Grundprämie für ein Basisrisiko und Risikozuschlägen einen individuellen Risikozuschlag gem. § 204 I 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 203 I 2 VVG i.V.m. § 316 BGB zu erheben. (Leitsatz des Gerichts) BGH, Urteil vom 15.07.2015 - IV ZR 70/15 , BeckRS 2015, 13133 Weiterlesen
Weiterlesen auf: Verlag C. H. Beck oHG / NZA Nachrichten