Versicherungsvertragliche Lösung? Ja, aber richtig...
Bei der Direktversicherung (und Pensionskasse) erlaubt das Betriebsrentengesetz dem Arbeitgeber, die Ansprüche des ausscheidenden Arbeitnehmers auf den Wert des Versicherungsvertrages zu begrenzen (§ 2 Abs. 2 S. 2-7 BetrAVG). Dazu hat er nach dem Ausscheiden drei Monate Zeit. Doch muss der Arbeitgeber auf das Ausscheiden warten? Oder darf er schon, z.B. bei der Einrichtung der Direktversicherung, dem Arbeitnehmer ankündigen, dass er im Falle seines Ausscheidens die versicherungsvertragliche Lösung/Anspruchsbegrenzung wählt?
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