Können Makler bei Fehlern des „Vorvermittlers“ haftbar gemacht werden?
Beantwortet von Dr. Frank Baumann, Wolter Hoppenberg Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Unterlief dem Einfirmenvertreter des Versicherers im Rahmen der Vermittlung des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags ein Fehler, so führt dies zu einem Schadenersatzanspruch gegen den Einfirmenvertreter gemäß §§ 63, 61 VVG, 280 BGB. Darüber hinaus besteht ein Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer gemäß §§ 6 Abs. 5, 6 Abs. 1 VVG, 280, 278 BGB, denn der Versicherer muss sich das pflichtwidrige Verhalten seines Versicherungsvertreters zurechnen lassen.
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